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   BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93, 1 BvR 152/93   

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https://dejure.org/1993,3460
BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93, 1 BvR 152/93 (https://dejure.org/1993,3460)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.1993 - 1 BvR 107/93, 1 BvR 152/93 (https://dejure.org/1993,3460)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 1993 - 1 BvR 107/93, 1 BvR 152/93 (https://dejure.org/1993,3460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Sonderkündigungsregelungen des Einigungsvertrags mangels unmittelbarer Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden - Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten - Öffentliche Verwaltung - Einigungsvertrag

Papierfundstellen

  • NJ 1993, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Insofern sei die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht anders zu beurteilen als in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife (BVerfGE 84, 133 ) und zur Akademie der Wissenschaften (BVerfGE 85, 360 ).

    Bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife (BVerfGE 84, 133 ) und zur Akademie der Wissenschaften (BVerfGE 85, 360 ), auf die die Beschwerdeführer sich berufen, lagen die Dinge wesentlich anders.

    b) Es kann dahinstehen, ob den Verfassungsbeschwerden allgemeine Bedeutung zukommt, weil das Verlängerungsgesetz, wie die Beschwerdeführer meinen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 [273]; 27, 88 [97 f.]; 68, 176 [185]; 83, 162 [171]; 84, 90 [116 f.]; 84, 133 [144]).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Insofern sei die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht anders zu beurteilen als in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife (BVerfGE 84, 133 ) und zur Akademie der Wissenschaften (BVerfGE 85, 360 ).

    Bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife (BVerfGE 84, 133 ) und zur Akademie der Wissenschaften (BVerfGE 85, 360 ), auf die die Beschwerdeführer sich berufen, lagen die Dinge wesentlich anders.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 65, 1 [36] m.w.N.).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    b) Es kann dahinstehen, ob den Verfassungsbeschwerden allgemeine Bedeutung zukommt, weil das Verlängerungsgesetz, wie die Beschwerdeführer meinen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 [273]; 27, 88 [97 f.]; 68, 176 [185]; 83, 162 [171]; 84, 90 [116 f.]; 84, 133 [144]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    b) Es kann dahinstehen, ob den Verfassungsbeschwerden allgemeine Bedeutung zukommt, weil das Verlängerungsgesetz, wie die Beschwerdeführer meinen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 [273]; 27, 88 [97 f.]; 68, 176 [185]; 83, 162 [171]; 84, 90 [116 f.]; 84, 133 [144]).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    b) Es kann dahinstehen, ob den Verfassungsbeschwerden allgemeine Bedeutung zukommt, weil das Verlängerungsgesetz, wie die Beschwerdeführer meinen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 [273]; 27, 88 [97 f.]; 68, 176 [185]; 83, 162 [171]; 84, 90 [116 f.]; 84, 133 [144]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Unmittelbar betroffen ist er, wenn konkrete Rechtspositionen kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits vorher spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 [389]).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    b) Es kann dahinstehen, ob den Verfassungsbeschwerden allgemeine Bedeutung zukommt, weil das Verlängerungsgesetz, wie die Beschwerdeführer meinen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 [273]; 27, 88 [97 f.]; 68, 176 [185]; 83, 162 [171]; 84, 90 [116 f.]; 84, 133 [144]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Diesen obliegt in erster Linie die Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 47, 144 [145]; 68, 376 [380]; 74, 69 [74 f.]).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
    Diesen obliegt in erster Linie die Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 47, 144 [145]; 68, 376 [380]; 74, 69 [74 f.]).
  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

    'Der Demokrat'

  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

  • LAG Berlin, 21.10.1991 - 9 Sa 38/91

    Kündigung: Kündigungsmöglichkeit nach Einigungsvertrag für Mitarbeiter des

  • LAG Berlin, 26.03.1991 - 9 Sa 7/91

    Wettbewerbsverbot: Ausdehnung auf die neuen Länder

  • LAG Berlin, 28.10.1991 - 9 Sa 48/91

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Einigungsvertrag

  • LAG München, 10.07.1991 - 7 Sa 916/90

    Arbeitszeit: Anrechnung betrieblicher auf spätere tarifliche

  • ArbG Berlin, 06.04.1992 - 82 Ca 18774/91

    Stasi-Mitarbeit; Unterlagen; Beweiswürdigung; Kündigung

  • ArbG Berlin, 06.02.1991 - 58 Ca 10400/90

    Wiedervereinigung; Kündigung; Sonstige Einrichtung

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts an, daß § 1 Abs. 3 KSchG auf die erforderliche Auswahlentscheidung keine Anwendung findet (ebenso u. a. Scholz, BB 1991, 2515, 2519; a.A. u. a. Weiss/Kreuder, AuR 1994, 12, 18; vgl. ferner die Darstellung des Streitstandes im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - AP Nr. 7 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 2 b der Gründe; vermittelnd u. a. Ascheid, Kündigungsschutzrecht, 1993, Rz 857 a.E.; ders., NZA 1993, 97, 103).
  • BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Verlängerungsgesetz

    Die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Verlängerungsgesetz (Däubler, ZTR 1993, 135; Battis/Schulte-Trux, ZTR 1993, 180, 182; vgl. BVerfG Beschluß vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - AP Nr. 7 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) schlagen zumindest in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Nichtannahmebeschluß vom 3. Februar 1993 (aaO) darauf ab, die rechtliche Tragweite der Sonderkündigungstatbestände und damit auch des Verlängerungsgesetzes bedürfe noch einer Klärung durch die Fachgerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht.

  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 7 A 1520/09

    Erfordernis einer Meisterprüfung für die Zulassung einer Kraftfahrzeugwerkstatt

    Zwar ist für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung in etwa die gleiche Befähigung erforderlich wie sie für eine Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14.02.1994 - 1 BvR 152/93 - NVwZ 1994, 1014).
  • BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 860/94
    Die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Verlängerungsgesetz (Däubler, ZTR 1993, 135; Battis/Schulte-Trux, ZTR 1993, 180, 182; vgl. BVerfG Beschluß vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - AP Nr. 7 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) schlagen zumindest in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Nichtannahmebeschluß vom 3. Februar 1993 (a.a.O.) darauf ab, die rechtliche Tragweite der Sonderkündigungstatbestände und damit auch des Verlängerungsgesetzes bedürfe noch einer Klärung durch die Fachgerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht.

  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 27/94

    Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

    Ob durch das Verlängerungsgesetz die Kündigungsmöglichkeiten nach Abs. 4 EV bis zum 31. Dezember 1993 wirksam verlängert worden sind, bedarf somit keiner Entscheidung (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen diese Regelung geltend gemacht werden, vgl. BVerfG Beschluß vom 2. März 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - ZTR 1993, S. 299 f.).
  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 28/94

    Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen

    Ob durch das Verlängerungsgesetz die Kündigungsmöglichkeiten nach Abs. 4 EV bis zum 31. Dezember 1993 wirksam verlängert worden sind, bedarf somit keiner Entscheidung (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen diese Regelung geltend gemacht werden, vgl. BVerfG Beschluß vom 2, März 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - ZTR 1993, S. 299 f. [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 107/93]).
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